Verwaltungsgerichtshof
02.02.1989
86/08/0080
GRS wie 88/08/0201 E 13. Oktober 1988 RS 1
Der dem Bf gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG in der in den Beschwerdefällen gemäß Artikel 2, Absatz 2, der VStG-Novelle 1987 anzuwendenden Fassung vor der genannten Novelle obliegende Entlastungsbeweis erfordert, dass der Bf bewiesen hätte, dass die gegenständlichen Verstöße gegen Dienstnehmervorschriften (hier: Paragraph 9, BäckAG, Paragraph 17, Absatz 5, KJBG) erfolgt sind, obwohl er in seinem Betrieb alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen getroffen hat. Das im Betrieb bestehende Kontrollsystem wäre dabei im Einzelnen darzulegen gewesen (Hinweis E 29.1.1987, 86/08/0172).