Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.1989

Geschäftszahl

86/08/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0201 E 13. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Der dem Bf gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG in der in den Beschwerdefällen gemäß Artikel 2, Absatz 2, der VStG-Novelle 1987 anzuwendenden Fassung vor der genannten Novelle obliegende Entlastungsbeweis erfordert, dass der Bf bewiesen hätte, dass die gegenständlichen Verstöße gegen Dienstnehmervorschriften (hier: Paragraph 9, BäckAG, Paragraph 17, Absatz 5, KJBG) erfolgt sind, obwohl er in seinem Betrieb alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen getroffen hat. Das im Betrieb bestehende Kontrollsystem wäre dabei im Einzelnen darzulegen gewesen (Hinweis E 29.1.1987, 86/08/0172).