Verwaltungsgerichtshof
21.04.1986
86/08/0067
Dass Dienstnehmer ohnedies nach Eintritt der Ladenschlusszeit für bestimmte Geschäftstätigkeiten in einer anderen Geschäftssparte tätig sein müssen, ist deshalb kein beachtlicher Einwand, weil die Ladenschlussregelungen primär eine wettbewerbsordnende Funktion haben (Hinweis E 17.3.1986, 86/08/0019).