Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1986

Geschäftszahl

86/08/0067

Rechtssatz

Dass Dienstnehmer ohnedies nach Eintritt der Ladenschlusszeit für bestimmte Geschäftstätigkeiten in einer anderen Geschäftssparte tätig sein müssen, ist deshalb kein beachtlicher Einwand, weil die Ladenschlussregelungen primär eine wettbewerbsordnende Funktion haben (Hinweis E 17.3.1986, 86/08/0019).