Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1988

Geschäftszahl

86/08/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0182 E 23. Juni 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Ermittlung der objektiven Höchstgrenze des Beitragszuschlages ist die Art des Meldeverstoßes und damit das Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß ohne Belang.