Verwaltungsgerichtshof
23.06.1988
86/08/0051
GRS wie 86/08/0182 E 23. Juni 1988 RS 3
Bei der Ermittlung der objektiven Höchstgrenze des Beitragszuschlages ist die Art des Meldeverstoßes und damit das Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß ohne Belang.