Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1988

Geschäftszahl

86/08/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0182 E 23. Juni 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Ist mit dem festgestellten Meldeverstoß auch eine Beitragsnachentrichtung verbunden, so darf der Beitragszuschlag einerseits weder den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsmehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der näher umschriebenen Beiträge bzw. Differenzen zwischen Beiträgen übersteigen und andererseits die Verzugszinsen nicht unterschreiten.