Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1986

Geschäftszahl

86/08/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1910/57 E 24. März 1959 RS 2

Stammrechtssatz

Objektive Unmöglichkeit der Einhaltung der im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen ist nur dann nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ein Entschuldigungsgrund, wenn diese Unmöglichkeit durch den Gewerbeinhaber nicht verschuldet wurde.