Verwaltungsgerichtshof
26.05.1986
86/08/0026
GRS wie 1910/57 E 24. März 1959 RS 2
Objektive Unmöglichkeit der Einhaltung der im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen ist nur dann nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ein Entschuldigungsgrund, wenn diese Unmöglichkeit durch den Gewerbeinhaber nicht verschuldet wurde.