Die im § 27 Abs 5 und Abs 6 ANSchG genannten Maßnahmen bzw Aufträge betreffen nicht konkrete, bereits auf Grund des Gesetzes bestehende Verpflichtungen.Die im Paragraph 27, Absatz 5 und Absatz 6, ANSchG genannten Maßnahmen bzw Aufträge betreffen nicht konkrete, bereits auf Grund des Gesetzes bestehende Verpflichtungen.