Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1986

Geschäftszahl

86/08/0026

Rechtssatz

Weder die Unkenntnis der Arbeitnehmerschutzvorschriften noch das Ersuchen der Arbeitnehmer, von der Einhaltung der Vorschriften Abstand zu nehmen, schließt ein Verschulden des Arbeitgebers aus; eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich.