Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1986

Geschäftszahl

86/08/0026

Rechtssatz

Dem Gebot des Auslegens bzw Auflegens von Arbeitnehmerschutzvorschriften wird nicht durch ein bloßes Vorhandensein dieser Vorschriften im Schreibtisch des Arbeitgebers (des Organs des Arbeitgebers) entsprochen.