Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1986

Geschäftszahl

86/08/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2608/76 E 7. Oktober 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Der Arbeitgeber entspricht dem Paragraph 55, Absatz eins, ADNSchV nur, wenn er jedem Dienstnehmer ein selbständiges (nicht auch zur Aufbewahrung von anderen Dingen als jenen des Dienstnehmers bestimmtes) und von ihm versperrbares Behältnis für seine Kleidung zur Verfügung stellt.