Verwaltungsgerichtshof
26.05.1986
86/08/0026
GRS wie 2608/76 E 7. Oktober 1980 RS 1
Der Arbeitgeber entspricht dem Paragraph 55, Absatz eins, ADNSchV nur, wenn er jedem Dienstnehmer ein selbständiges (nicht auch zur Aufbewahrung von anderen Dingen als jenen des Dienstnehmers bestimmtes) und von ihm versperrbares Behältnis für seine Kleidung zur Verfügung stellt.