Verwaltungsgerichtshof
26.05.1986
86/08/0020
GRS wie 1044/67 E 18. Jänner 1968 RS 2
Die Berufungsbehörde kann die Person des Bestraften nicht auswechseln. Findet die Berufungsbehörde, daß sich die erste Instanz in der Person des Täters vergriffen hat, dann muß sie die von dem Bestraften eingebrachte Berufung zum Anlaß nehmen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und die Behörde der ersten Rechtsstufe anweisen, das Strafverfahren, sofern nicht inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist, gegen die von ihr als Täter erkannte Person einzuleiten.
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080020.X01