Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1986

Geschäftszahl

86/08/0008

Rechtssatz

Die Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages durch den Antragsteller (1. wegen Verspätung, 2. wegen Nichtunterfertigung des Vermögensbekenntnisses durch den Antragsteller persönlich) hat die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages zur Folge, ohne dass es nach dem Gesetz einer diesbezüglichen Belehrung bedarf oder eine nochmalige Fristverlängerung zulässig wäre. In diesen Fällen (insbesonders der auftragswidrigen - gänzlichen - Unterlassung der Vorlage eines Vermögensbekenntnisses wird auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, in welchem die Zivilprozessordnung Anwendung findet, mit Zurückweisung und nicht mit Abweisung des Verfahrenshilfeantrages vorgegangen (Hinweis auf VfGH B 1.3.1975, B 192/74, B 8.3.1977, B 372/76, B 30.11.1978, B 424/77, B 10.6.1978, B 236/78 und B 25.6.1980, B 112/80).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

86/08/0009, 86/08/0010