Verwaltungsgerichtshof
24.04.1990
86/07/0241
Von einem gänzlichen Stillstand der Rechtspflege iSd Paragraph 1496, ABGB kann nicht die Rede sein, wenn es dem Fiskus und seinem Rechtsvorgänger - objektiv gesehen - unbenommen geblieben wäre, die Eigentumsklage zu erheben und er es somit in der Hand gehabt hätte, die Ersitzung des Ersitzungsbesitzers bzw seines Rechtsvorgängers zu unterbrechen.