Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1986

Geschäftszahl

86/07/0210

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörde, im Rahmen der Manuduktionspflicht den Parteien eines Verwaltungsverfahrens Beweisanträge und denkbare Einwendungen vorzuschlagen.