Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1990

Geschäftszahl

86/07/0191

Rechtssatz

Sind mit der Behebung der dem ASt erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Bewässerungsteiches sowie zur maschinellen Wasserentnahme aus diesem für die vom ASt in diesem Zusammenhang beabsichtigte Bewirtschaftungsänderung Nachteile verbunden, so kann dies jedenfalls nicht dazu führen, eine darin gelegene Beeinträchtigung von Einzelinteressen selbst schon als Teil einer durch die Behebung verursachten schweren volkswirtschaftlichen Schädigung (unter dem Gesichtspunkt hieraus entstehender Beispielsfolgen) zu betrachten.