Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

86/07/0150

Rechtssatz

Im Erlöschensverfahren hat nur der bisher Berechtigte rechtlichen am Einfluss auf die Feststellung eines Erlöschensverfahrens, während andere Wasserberechtigte und Anrainer (Paragraph 29, Absatz eins, WRG) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte nur die Beeinträchtigung, ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen können.