Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1990

Geschäftszahl

86/07/0091

Rechtssatz

Die unmittelbare Anordnung von Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG stellt eine Anwendung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar, für welche es kennzeichnend ist, daß ihr kein Verfahren vorausgeht, durch welche aber auch nicht ein Verwaltungsverfahren selbst angeordnet werden könnte. Ist aber Paragraph 77, AVG nicht anwendbar, können nicht Kommissionsgebühren (per analogiam) in Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung aufgenommen werden.