Verwaltungsgerichtshof
20.09.1990
86/07/0091
GRS wie 2167/65 E 16. November 1966 RS 2
Legt die Berufungsbehörde den von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde, so muß sie dem Berufungswerber keine Möglichkeit zur Stellungnahme nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 geben.