Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1990

Geschäftszahl

86/07/0091

Rechtssatz

Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte.