Verwaltungsgerichtshof
27.05.1986
86/07/0029
GRS wie 1114/73 B 22. November 1973 RS 3
Ist eine Person, in deren Namen eine Beschwerde eingebracht wird, schon vor der Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestorben, dann gebührt der belangten Behörde kein Zuspruch des Aufwandersatzes.