Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1986

Geschäftszahl

86/07/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1114/73 B 22. November 1973 RS 3

Stammrechtssatz

Ist eine Person, in deren Namen eine Beschwerde eingebracht wird, schon vor der Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestorben, dann gebührt der belangten Behörde kein Zuspruch des Aufwandersatzes.