Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1987

Geschäftszahl

86/06/0226

Rechtssatz

Die Widmung einer Fläche als Grünland reicht allein noch nicht aus, ein dieser Widmung widersprechendes Vorhaben nicht zu genehmigen; vielmehr ist auf die Verhältnisse des Einzelfalles Bedacht zu nehmen (Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0086).