Verwaltungsgerichtshof
16.03.1989
86/06/0219
Ein Grundeinlösungsvertrag (abgeschlossen zwischen Bf und Gemeinde), der weder als Bescheid bezeichnet ist, noch eine Gliederung nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung enthält, ist kein Bescheid. Überdies geht schon aus der ausdrücklichen Bezeichnung als Grundeinlösungsvertrag hervor, daß die Gemeinde hier - auf gleicher Stufe mit dem Bf - eine privatrechtliche Vereinbarung im Rahmen der gemeindlichen Privatwirtschaftsverwaltung zu treffen beabsichtigte, also keineswegs hoheitlich tätig werden wollte. Ebensowenig liegt eine hoheitliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde mit Bindungswirkung vor.