Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1986

Geschäftszahl

86/06/0076

Rechtssatz

Der Nachbar hat kein Recht darauf, dass Abstellplätze in ausreichender Zahl vorgesehen werden. Sein Recht besteht nur darin, wegen der aus Abstellplätzen zu befürchtenden Emissionen an deren Stelle Garagen zu begehren; dies jedoch auch nur dann, wenn sein anrainendes Objekt besonderen Schutz genießt wie etwa Krankenhäuser, Kirchen, Kindergärten; Wohnhäuser, Gasthöfe zählen dazu ebenso wenig wie Metzgereien, Lebensmittelgeschäfte udgl (Hinweis E 15.10.1981, 2745/79, E 16.9.1982, 82/06/0062).