Verwaltungsgerichtshof
15.05.1986
86/06/0076
Der Nachbar hat kein Recht darauf, dass Abstellplätze in ausreichender Zahl vorgesehen werden. Sein Recht besteht nur darin, wegen der aus Abstellplätzen zu befürchtenden Emissionen an deren Stelle Garagen zu begehren; dies jedoch auch nur dann, wenn sein anrainendes Objekt besonderen Schutz genießt wie etwa Krankenhäuser, Kirchen, Kindergärten; Wohnhäuser, Gasthöfe zählen dazu ebenso wenig wie Metzgereien, Lebensmittelgeschäfte udgl (Hinweis E 15.10.1981, 2745/79, E 16.9.1982, 82/06/0062).