Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1986

Geschäftszahl

86/06/0076

Rechtssatz

Es besteht kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht darauf, dass die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Gebäudes entspricht (Hinweis E 26.4.1984, 82/06/0110).