Verwaltungsgerichtshof
15.05.1986
86/06/0076
Es besteht kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht darauf, dass die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Gebäudes entspricht (Hinweis E 26.4.1984, 82/06/0110).