Verwaltungsgerichtshof
15.05.1986
86/06/0076
Gelangt man vom Baugrundstück unmittelbar auf die öffentliche Verkehrsfläche, kommt der erste Satz des Paragraph 4, Absatz 2, Vlbg BauG gar nicht zum Tragen, da es keiner Verbindung zwischen Baugrundstück und öffentlicher Verkehrsfläche bedarf.