Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1986

Geschäftszahl

86/06/0076

Rechtssatz

Gelangt man vom Baugrundstück unmittelbar auf die öffentliche Verkehrsfläche, kommt der erste Satz des Paragraph 4, Absatz 2, Vlbg BauG gar nicht zum Tragen, da es keiner Verbindung zwischen Baugrundstück und öffentlicher Verkehrsfläche bedarf.