Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1986

Geschäftszahl

86/06/0015

Rechtssatz

Die Vorgansweise, ein entscheidendes Gutachten gleichzeitig mit dem erstinstanzlichen Bescheid zuzustellen, widerspricht dem Grundsatz des Parteiengehörs. Dieser Verfahrensmangel kann allerdings durch die Möglichkeit, in der Berufung die Bedenken gegen das Gutachten vorzutragen, geheilt werden.