Verwaltungsgerichtshof
19.06.1986
86/06/0015
Die Vorgansweise, ein entscheidendes Gutachten gleichzeitig mit dem erstinstanzlichen Bescheid zuzustellen, widerspricht dem Grundsatz des Parteiengehörs. Dieser Verfahrensmangel kann allerdings durch die Möglichkeit, in der Berufung die Bedenken gegen das Gutachten vorzutragen, geheilt werden.