Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1990

Geschäftszahl

86/05/0144

Rechtssatz

Den Nachbarn steht nach der NÖ BauO (wie nach den meisten anderen BauO) kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern.