Verwaltungsgerichtshof
19.03.1991
86/05/0090
Über die Einwendung des Nachbarn, daß die in Rede stehende Stützmauer teilweise auf seinem Grund errichtet worden ist, hat die Baubehörde auf Grund der zivilrechtlichen Bestimmungen als Vorfrage zu entscheiden (Hinweis E 18.4.1985, 85/06/0046). Auf die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung des Bauführers, er sei durch redliche Bauführung Eigentümer der in Rede stehenden Grenzfläche geworden, kann der VwGH wegen des sich aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG ergebenden Neuerungsverbotes nicht eingehen.