Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1986

Geschäftszahl

86/05/0082

Rechtssatz

Aus Paragraph 31, Absatz eins, Wohnhaussanierungsgesetz lässt sich nicht ableiten, dass die dort nicht erwähnten Personen grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe im Sinne des Paragraph 25, legcit haben.