Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1986

Geschäftszahl

86/05/0050

Rechtssatz

Die Behörde kann bei Gefahr im Verzug auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Eigentümers anordnen, weshalb dem Eigentümer auch nicht ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst zu besorgen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer mit Hilfskräften eine entsprechende Absicherung oder Absperrung wesentlich kostengünstiger hätte herstellen können, weil es der Verpflichtete hinnehmen muss, dass die Kosten der für die Durchführung notstandspolizeilicher Maßnahmen erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazutun gewesen wären (Hinweis E 28.1.1958, 0816/56).