Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1986

Geschäftszahl

86/05/0031

Rechtssatz

Ein Bauvorhaben, welches nur vorübergehenden Zwecken dient, liegt nicht schon deshalb vor, weil der Baubewilligungsbescheid die Absicht hegt, in absehbarer Zeit (in etwa sieben Jahren) mit dem Gewerbebetrieb von dem bisherigen Standort "abzusiedeln bzw den Gewerbebetrieb dort aufzulassen".