Verwaltungsgerichtshof
30.09.1986
86/05/0031
Ein Bauvorhaben, welches nur vorübergehenden Zwecken dient, liegt nicht schon deshalb vor, weil der Baubewilligungsbescheid die Absicht hegt, in absehbarer Zeit (in etwa sieben Jahren) mit dem Gewerbebetrieb von dem bisherigen Standort "abzusiedeln bzw den Gewerbebetrieb dort aufzulassen".