Verwaltungsgerichtshof
17.06.1986
86/05/0023
Eine Baulichkeit dient nicht schon dann technischen Zwecken im Sinne des Paragraph 22, Absatz 5, NÖ BauO 1976, wenn sie der Planung, Produktion oder Instandsetzung technischer Geräte oder dem Handel mit solchen Geräten gewidmet ist.