Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1986

Geschäftszahl

86/05/0023

Rechtssatz

Eine Baulichkeit dient nicht schon dann technischen Zwecken im Sinne des Paragraph 22, Absatz 5, NÖ BauO 1976, wenn sie der Planung, Produktion oder Instandsetzung technischer Geräte oder dem Handel mit solchen Geräten gewidmet ist.