Verwaltungsgerichtshof
17.06.1986
86/05/0023
Eine aus technischen Gründen gegebene Notwendigkeit der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe sagt nichts über die nach der Ausnahmeregelung des Paragraph 22, Absatz 5, NÖ BauO 1976 maßgebende technische Zweckbestimmung der Baulichkeit aus.