Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1986

Geschäftszahl

86/05/0023

Rechtssatz

Eine aus technischen Gründen gegebene Notwendigkeit der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe sagt nichts über die nach der Ausnahmeregelung des Paragraph 22, Absatz 5, NÖ BauO 1976 maßgebende technische Zweckbestimmung der Baulichkeit aus.