Verwaltungsgerichtshof
17.06.1986
86/05/0023
Das Maß der konkreten Ausnahme im Sinne des Paragraph 22, Absatz 5, NÖ BauO 1969 hinsichtlich der Bebauungshöhe ist grundsätzlich in Höhenmetern festzulegen. Es kann jedoch dann ausnahmsweise in der Festsetzung der Anzahl der zulässigen Geschoße zum Ausdruck gebracht werden, wenn die Bebauungshöhe als solche etwa im Rahmen einer Regelung (Regulierungsplan) im Sinne des Paragraph 5, der NÖ BauO von 1883 durch die Anzahl von Stockwerken ausgedrückt worden ist (Hinweis E 8.11.1976, 1574/74, VwSlg 9170 A/1976).