Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1986

Geschäftszahl

86/05/0023

Rechtssatz

Die Einschränkung des Paragraph 22, Absatz 6, zweiter Satz der NÖ BauO 1976 gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 5 dieser Gesetzesstelle.