Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1986

Geschäftszahl

86/05/0023

Rechtssatz

Die Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme von der Bebauungshöhe nur für die im Gesetz genannten Baulichkeiten gewährt wird.