Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1987

Geschäftszahl

86/04/0247

Rechtssatz

Ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte, ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO ohne rechtliche Relevanz.