Verwaltungsgerichtshof
13.09.1988
86/04/0234
Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen eines Erfordernisses einem Gewerbetreibenden Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen aufzutragen. Erforderlich ist ein solcher Auftrag dann, wenn durch die jeweils im Einzelfall vorliegenden konkreten Umstände der Gewerbeausübung - bezogen auf die Tatbestände des Paragraph 69, Absatz eins, GewO 1973 - eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen hervorgerufen werden könnte. Die Behörde hat jedoch darzutun, worin die konkreten Umstände liegen, die hinsichtlich der Tatbestände Paragraph 69, Absatz eins, GewO zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen - bei der Gewerbeausübung durch den Bfr - führen können.