Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1987

Geschäftszahl

86/04/0233

Rechtssatz

Enthalten die Ausführungen des Berufungswerbers in seiner Berufung lediglich Aussagen über seine Rechtsansicht, so ist die Behörde keinesfalls berechtigt, ohne jedes Ermittlungsverfahren ihrer Entscheidung jenen Sachverhalt zu Grunde zulegen, den ihrer Meinung nach die vom Berufungswerber vertretene Rechtsansicht voraussetzt.