Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1987

Geschäftszahl

86/04/0233

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1735/73 E 13. September 1974 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG bildet für die Behörde keine geeignete Grundlage dafür, im wiederaufgenommenen Verfahren ihre ursprüngliche rechtliche Beurteilung eines in Wahrheit unveränderten Sachverhaltes zu ändern.