Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1987

Geschäftszahl

86/04/0233

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0528/48 E 18. Mai 1949 VwSlg 827 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

Im Ermittlungsverfahren unterlaufene Fehler schließen die Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis einer Tatsache auf seiten der Behörde und damit die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter Berufung auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG aus.