Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.05.1987

Geschäftszahl

86/04/0229

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0311/80 E 28. Mai 1982 RS 1

(hier: deutsche Bezeichnung "Ingenieur VDI")

Stammrechtssatz

Die Standesbezeichnung "Ingenieur" führt nicht nur derjenige, der das Wort "Ingenieur" oder dessen Abkürzung "Ing" allein seinem Namen voranstellt, sondern auch derjenige, der diese Bezeichnung in Verbindung mit einem anderen Wort oder einem sonstigen Zusatz seinem Namen beisetzt.