Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.05.1987

Geschäftszahl

86/04/0191

Rechtssatz

Der Ansicht mit der Berufung sei die Auflage (Verbot der Zufahrt und Abfahrt mit Kraftwagen von 20 Uhr bis 6 Uhr) lediglich hinsichtlich des Zeitraumes von 5 Uhr bis 6 Uhr angefochten worden, vermag sich der VwGH nicht anzuschließen, da es sich bei Vorschreibung einer Betriebszeitenbeschränkung

in der in Rede stehenden Form um eine das Betriebsgeschehen erfassende Gesamtmaßnahme handelt, deren einzelne Zeitpunkte daher auch nicht einer Teilrechtskraft zugänglich sind.