Verwaltungsgerichtshof
05.05.1987
86/04/0191
GRS wie 85/04/0019 E 19. November 1985 VwSlg 11947 A/1985 RS 1
Die Anordnung einer Stilllegung des Betriebes kommt im Verfahren nach Paragraph 79, GewO 1973 nicht in Betracht, weil eine solche Maßnahme begrifflich nicht als "Auflage" im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden könnte. Steht als einzige wirksame Maßnahme zur Abwehr gesundheitsgefährdender Immissionen nur die Stilllegung des Betriebes zur Verfügung, ist nach Paragraph 360, Absatz 2, GewO 1973 vorzugehen.