Verwaltungsgerichtshof
30.09.1986
86/04/0144
GRS wie 2750/76 B 24. November 1977 VwSlg 9439 A/1977 RS 5
Die Beschwerdeberechtigung nach Artikel 131 a, B-VG ist an die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmten Person geknüpft, die nur vorliegt, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
86/04/0145
86/04/0146
86/04/0147
86/04/0148
86/04/0149
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040144.X01