Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1988

Geschäftszahl

86/04/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0059 E 5. März 1985 VwSlg 11692 A/1985 RS 9

Stammrechtssatz

Da der Magistrat der Stadt Linz als BEHÖRDE (des eigenen Wirkungsbereiches) eingerichtet ist, kommt einer Erledigung (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen), die unzulässigerweise im übertragenen Wirkungsbereich ergangen ist, Bescheidqualität zu.