Verwaltungsgerichtshof
22.11.1988
86/04/0137
GRS wie 84/04/0059 E 5. März 1985 VwSlg 11692 A/1985 RS 9
Da der Magistrat der Stadt Linz als BEHÖRDE (des eigenen Wirkungsbereiches) eingerichtet ist, kommt einer Erledigung (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen), die unzulässigerweise im übertragenen Wirkungsbereich ergangen ist, Bescheidqualität zu.