Verwaltungsgerichtshof
27.01.1987
86/04/0123
Ein "begründeter Berufungsantrag" im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, AVG verlangt eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft. Die angeführten Bestandteile müssen nicht als solche bezeichnet und entsprechend getrennt sein, es genügt, dass aus einer "Berufung" die wesentlichen Teile hervorgehen.