Verwaltungsgerichtshof
27.01.1987
86/04/0123
Das von der Behörde durchzuführenden Verfahren nach Paragraph 79, GewO 1973 setzt weder eine Antragstellung des Betriebsanlageninhabers noch auch der "Nachbarn" voraus und enthält auch keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen negativen Feststellungsbescheid. Der Betriebsanlageninhaber wird daher ein keinem subjektiven Recht verletzt, wenn durch einen im Instanzenzug in einem aus dem Grunde des Paragraph 79, GewO 1973 durchgeführtes verwaltungsbehördliches Verfahren ergangenen letztinstanzlichen Bescheid die Bescheide der Vorinstanzen ersatzlos behoben werden.