Verwaltungsgerichtshof
15.12.1987
86/04/0122
GRS wie 1204/79 E 12. Mai 1980 RS 4
Erst die Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen erlaubt die Strafbemessung. Die Begründung der Strafbemessung muss, will sie den Bescheid von einem Begründungsmangel freihalten, daher jeweils ausdrücklich auch zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung nehmen.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040122.X05