Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1987

Geschäftszahl

86/04/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1204/79 E 12. Mai 1980 RS 4

Stammrechtssatz

Erst die Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen erlaubt die Strafbemessung. Die Begründung der Strafbemessung muss, will sie den Bescheid von einem Begründungsmangel freihalten, daher jeweils ausdrücklich auch zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung nehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040122.X05