Verwaltungsgerichtshof
15.12.1987
86/04/0122
GRS wie 0319/73 E 19. Dezember 1973 RS 5
Der Einwand des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, er sei zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit seines Unternehmens zu dem ihm angelasteten Verhalten genötigt gewesen, kann nicht als ein mildernder Umstand gewertet werden.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040122.X04