Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1987

Geschäftszahl

86/04/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0319/73 E 19. Dezember 1973 RS 5

Stammrechtssatz

Der Einwand des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, er sei zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit seines Unternehmens zu dem ihm angelasteten Verhalten genötigt gewesen, kann nicht als ein mildernder Umstand gewertet werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040122.X04