Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1987

Geschäftszahl

86/04/0122

Rechtssatz

Lediglich der Umstand, daß eine Gesetzesstelle durch verschiedene Behörden verschieden ausgelegt wird, kann eine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides - der allein und in dem durch den Beschwerdepunkt abgegrenzten Rahmen Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist -

nicht begründen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040122.X03