Verwaltungsgerichtshof
15.12.1987
86/04/0122
Lediglich der Umstand, daß eine Gesetzesstelle durch verschiedene Behörden verschieden ausgelegt wird, kann eine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides - der allein und in dem durch den Beschwerdepunkt abgegrenzten Rahmen Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist -
nicht begründen.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040122.X03